Regelungen an Pfingsten und Fronleichnam
Im Vorfeld von Pfingsten und Fronleichnam informiert das städtische Ordnungsamt über die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz dieser Tage.
Zu beachten ist, dass die Bestimmungen des Sonn- und Feiertagsgesetzes Vorrang haben vor beispielsweise regelmäßigen Sperrzeitverkürzungen in der Gastronomie. Das Landesglücksspielgesetz für Baden-Württemberg enthält weitere spezielle Regelungen für den Betrieb von Spielhallen und Geldspielgeräten in Gaststätten.
Verboten sind am Pfingstsonntag, 28. Mai, sowie an Fronleichnam, 8. Juni, jeweils öffentliche Sportveranstaltungen bis 11 Uhr.
Zudem ist am Pfingstsonntag nach dem Gesetz über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg ein Verkauf von frischer Milch, Konditor- und frischen Backwaren, Blumen und selbst erzeugten landwirtschaftlichen Produkten nicht erlaubt.
Darüber hinaus können am Pfingstsonntag und an Fronleichnam öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen verboten werden, wenn sie nach den besonderen örtlichen Verhältnissen störende Auswirkungen haben könnten.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind generell verboten:
· öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonn- und Feiertagsruhe beeinträchtigen könnten,
· Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die den Gottesdienst stören könnten,
· Treibjagden,
· Messen und Märkte bis 11 Uhr,
· während des Hauptgottesdienstes:
o öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzüge und Umzüge, soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören könnten,
o alle öffentlichen Veranstaltungen zur Unterhaltung von Gästen,
o öffentliche Veranstaltungen und Vergnügungen, zu denen öffentlich eingeladen oder für die Eintrittsgeld erhoben wird.