Erst nach nochmaliger Erinnerung kam nach 106 Tagen die erneut im Auftrag abgefaßte Antwort durch das Rechtsamt (im Originaltext):
„…
Das erstinstanzliche Urteil mit dem war sehr weitgehend formuliert und reduzierte das Ermessen des Gemeindesrats bei der Besetzung von Ausschüssen praktisch generell auf Null. Das Urteil hätte insofern Auswirkungen auf zukünftige Besetzungen von Ausschüssen auch bei anderen Kommunen gehabt. Deshalb wurde in Abstimmung mit dem Städtetag Baden-Württemberg beschlossen, gegen das Urteil vorzugehen.
Da die Rechtslage auch in prozessualer Hinsicht schwierig war und das Urteil eine bisher so nicht vertretene Rechtsauffassung vertrat, war eine Rechtsberatung und -vertretung für die zweite Instanz erforderlich. Hier wurde eine Kanzlei beauftragt, mit der das Rechtsamt der Stadt Heilbronn in der Vergangenheit bereits mehrfach erfolgreich zusammengearbeitet hat. Die Vergütung erfolgte auf Stundenbasis zu marktüblichen Stundensätzen.
Der gegen die Entscheidung des VG Stuttgart eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung war nicht erfolglos. Er hat vielmehr dazu geführt, dass das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde.
Die Gesamtkosten für beide Instanzen beziffern sich wie folgt:
1. | Kosten der I. Instanz | |
Erstattung Anwaltskosten AFD-Fraktion | 925,23 € | |
Erstattung Gerichtskosten | 438 € | |
zzgl. Erstattung Akteneinsichtsgebühr | 12 € | |
zzgl. Zinsen | 25,35 € | |
Gesamt: | 1.400,62 € | |
2. | Kosten der II. Instanz | |
Gerichtskosten | 161 € | |
Anwaltskosten eigene Rechtsberatung | 29.038,98 € | |
Erstattung Anwaltskosten AFD-Fraktion | 1.136,69 € | |
zzgl. Zinsen | 20,99 € | |
Gesamt: | 30.357,66€ | |
Gesamtkosten beide Instanzen: | 31.758,28 € |
…“
Die darin verfasste Behauptung, der gegen die Entscheidung des VG Stuttgart eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung sei „nicht erfolglos“ gewesen und habe „vielmehr dazu geführt, dass das erstinstanzliche Urteil nicht rechtskräftig wurde, sondern das Verfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet wurde„, kann so nicht stehen bleiben.
Dies ist eine Beschönigung zur Rechtfertigung des undemokratischen Vorgehens,wie es insbesonders durch den Oberbürgermeister im Einklang mit einer Gemeinderatsmehrheit betrieben wurde, die zwar ständig Toleranz predigen und sich als Gralshüter der Demokratie aufspielen, aber diese nur für eigenen Interessen mißbrauchen.
Fakt ist hingegen, daß das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart2 Bestand hat und der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim in keiner Weise eine Erfolgsaussicht für die Zulassung eines Berufungsverfahren signalisiert hat.
Vielmehr hat die gegen die Rechtswidrigkeit klagende Seite auf eine Weiterführung deshalb verzichtet, weil sie – nachdem durch eine aus anderem Anlaß notwendige Neubildung der Ausschüsse die Fortsetzung des Verfahrens obsolet wurde – im Gegensatz zur im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unterlegenen Stadtverwaltung und Gemeinderatsmehrheit keinen Grund mehr gesehen, weiterhin das Geld der Bürger zu verschwenden.
Bemerkenswert ist zudem der Hinweis, daß man in Abstimmung mit dem Städtetag Baden-Württemberg beschlossen habe, gegen das Urteil vorzugehen, d.h. es wurden Steuergelder Heilbronner Bürger auch für fremde Interessen eingesetzt.
Zum Sinn und Zweck der im Antwortschreiben genannten Beratungsgebühr kann sich der Leser seine eigenen Gedanken machen.
0 Im Kommunalverfassungsstreit entstandene Kosten muß unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Kommune übernehmen.
1 Die 4 Regierungspräsidien in Baden-Württemberg werden nach dem Proporzprinzip politisch geführt.
2 Es ging im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich um eine Klage gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Laut Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24. November 2021 war die Klage auf Einleitung eines Verfahrens zur Neubesetzung der Gremien des Gemeinderats von Heilbronn erfolgreich.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2021 den Gemeinderat der Stadt Heilbronn verurteilt, das Verfahren zur Neubesetzung von beschließenden Ausschüssen, beratenden Ausschüssen und kommunalen Aufsichtsräten einzuleiten.
Die Berufung wurde nicht zugelassen (Az.: 7 K 4080/20). Damit wird das Urteil künftig für vergleichbare Fälle in die Rechtsgeschichte eingehen.
Durch die rechtswidrige Verweigerung durch die Verwaltungsspitze und die Gemeinderatsmehrheit wurde fast 2 Jahre die ordentliche Besetzung der Ausschüsse verhindert.
- Anfrage Rechtsstreitkosten II